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Anlagensicherheit<br>Anlagensicherheit

Die Frist für die Durchführung der Sicherheitstechnischen Bewertung und der Gefährdungsbeurteilung endete für alle Betreiber am 31.12.2007.

Seit 01.01.2012 sind die Forderungen gem. Amendment A3 zur EN 81-1/2 bei Neuanlagen und Modernisierungen zu erfüllen. Diese beinhaltet die Überwachung des Fahrkorbs gegen Wegfahren aus der Haltestelle mit offenen Türen.

Die einmalige Durchführung der Sicherheitstechnischen Bewertung ist nach der Betriebsicherheitsverordnung (BetrSichV), zusätzlich zu den turnusmäßigen Sicherheitsprüfungen durch den TÜV, für jede Anlage vorgeschrieben. Falls der Aufzug gleichzeitig Arbeitsmittel ist, muß außerdem eine Gefährdungsbeurteilung erfolgen.
Für beides ist der Betreiber verantwortlich.

Bei diesen Überprüfungen werden Abweichungen vom Stand der Technik (gemäß EN 81-80) ermittelt und die Ergebnisse in Risikostufen (hoch, mittel, niedrig) eingruppiert.

Fristen für die Beseitigung der Abweichungen je nach Risikostufe sind:
- "hoch": innerhalb von max. 5 Jahren,
- "mittel": innerhalb von max. 10 Jahren,
- "niedrig": im Rahmen einer Modernisierung/ Erneuerung.

Die allgemeine Anlagensicherheit wird wie bisher durch den TÜV oder andere Prüforganisationen regelmäßig überprüft. Der Aufzug erhält eine Prüfplakette, ähnlich wie beim Auto. Festgestellte Mängel hat auch hier der Betreiber umgehend zu beseitigen. Der technische Zustand der Anlage bleibt dabei i.d.R. unverändert (1:1-Ersatz, da "Bestandsschutz").

Detaillierte Informationen zur Sicherheitstechnischen Bewertung und den Konsequenzen für den Betreiber erhalten Sie in folgendem Fachartikel:
"Die Ergebnisse der Sicherheitstechnischen Bewertung liegen vor,
was nun?" 
 

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